26.03.2007

Gerechtes Verfahren?

Die Frage, ob eine offene Abstimmung gerecht sei oder nicht, wurde in diesem Blog bereits kurz behandelt. Als Nachtrag hier noch ein paar Gedanken und Grundlagen zum Thema: Gemäss demokratischer Usanz ist bei Abstimmungen unter allen Umständen die freie Meinungsäusserung (Art. 16 Bundesverfassung, Art. 12 der Urner Kantonsverfassung) zu gewährleisten. Läuft damit die in Andermatt am 30. März an der Gemeindeversammlung bevorstehende Abstimmung über den «Teilzonenplan Tourismusresort und Ergänzung Bau- und Zonenordnung» Gefahr, dieses Bürgerrecht zu übergehen? Für diesen für die Einwohner so zukunftsweisenden Entscheid könnte es absolut angebracht sein, eine geheime Abstimmung durchzuführen - und zwar ohne, dass dies erst verlangt werden muss (gemäss Art. 16 lit. l der Gemeindeordnung kann das einfache Mehr der Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung einfordern). Nun kann man natürlich sagen, dass jede und jeder zu seiner Meinung stehen kann. Klar. Nur: Wer denkt an all die Stimmberechtigten, die nicht an der Abstimmung teilnehmen können, weil sie anderweitige Pflichten haben, z.B. Kinder, die sie hüten müssen oder ihre Arbeit im Gastgewerbe, der sie am Freitagabend bei vollem Haus nicht einfach fernbleiben können? Aus demokratischer Sicht sollte also zumindest allen Stimmberechtigten die Möglichkeit gegeben werden brieflich ihre Stimme abgeben zu können.

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